Ab Januar 2024 sind Arbeitgeber verpflichtet, die Arbeitsunfähigkeitsdaten ihrer gesetzlich versicherten Beschäftigten elektronisch bei den Krankenkassen abzurufen. Arbeitnehmer müssen sich dann lediglich noch „krankmelden.“ Die Pflicht zur Vorlage der Bescheinigung ist gesetzlich nicht mehr vorgesehen.
Für Kundinnen und Kunden der Jobcenter gilt diese Neuerung nicht. Wer Bürgergeld bezieht, muss bei Arbeitsunfähigkeit/im Krankheitsfall seine Bescheinigung im Jobcenter vorlegen. Wir weisen darauf hin, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AUB) aktiv bei Ihrem Arzt einzufordern.
Sie können beim Arzt diese Information vorlegen.
Auch Teilnehmende an Weiterbildungsmaßnahmen müssen eine AUB im Krankheitsfalle weiterhin ihrem Jobcenter bzw. dem Maßnahme- oder Bildungsträger vorlegen. Die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist wichtig, damit sie weiterhin Leistungen erhalten können.
Kundinnen und Kunden können ihre Krankmeldung auf digitalem Weg über jobcenter.digital einreichen unter https://www.arbeitsagentur.de/arbeitslos-arbeit-finden/buergergeld