Förderung der beruflichen Weiterbildung
Rechtsgrundlage: § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB II i.V.m. §§ 81ff, 131a, 144 SGB III
Wer: Arbeitslose und von Arbeitslosigkeit bedrohte erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die Arbeitslosengeld II beziehen, können bei der Teilnahme an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung gefördert werden, wenn
die Weiterbildung notwendig ist, um sie bei Arbeitslosigkeit beruflich (wieder-)einzugliedern, eine drohende Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder weil sie keinen Berufsabschluss besitzen,
sie vor Beginn der Teilnahme durch das Jobcenter beraten wurden und ihnen das Vorliegen der Förderungsvoraussetzungen durch einen Bildungsgutschein bescheinigt wurde und
die Maßnahme und der Träger der Maßnahme von einer fachkundigen Stelle für die Förderung zugelassen sind.
Beschäftigte Arbeitnehmer/-innen, die gleichzeitig hilfsbedürftig sind oder in einer Bedarfsgemeinschaft leben, können bei beruflicher Weiterbildung durch volle oder teilweise Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden, wenn
sie bei Beginn der Teilnahme das 45. Lebensjahr vollendet haben,
sie im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses für die Zeit der Teilnahme an der Maßnahme weiterhin Anspruch auf Arbeitsentgelt haben,
der Betrieb, dem sie angehören, weniger als 250 Beschäftigte hat,
die Maßnahme außerhalb des Betriebes, dem sie angehören, durchgeführt wird,
Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden, die über ausschließlich arbeitsplatzbezogene kurzfristige Anpassungsfortbildungen hinausgehen und
der Träger und die Maßnahme für die berufliche Weiterbildungsförderung zugelassen sind.
Auch Beschäftigte, die das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können bei beruflicher Weiterbildung durch die volle oder teilweise Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden.
Zusätzlich zu den vorgenannten Voraussetzungen (Nummern 2 bis 6) muss
der/die Arbeitgeber/-in mindestens 50 Prozent der Lehrgangskosten tragen und
die Maßnahme vor dem 31. Dezember 2014 beginnen.
Bei beschäftigten Arbeitnehmer/-innen kann auf die Ausstellung eines Bildungsgutscheins verzichtet werden, wenn der Betrieb und der/die Arbeitnehmer/-in damit einverstanden sind.
Was: Der Bildungsgutschein ist die Zusicherung, dass bei Teilnahme an einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung Weiterbildungskosten übernommen werden. Die Ausgabe eines Bildungsgutscheins setzt voraus, dass in einer persönlichen Beratung mit dem/der Arbeitsvermittler/-in oder Fallmanager/-in ein individuell erforderlicher Qualifizierungsbedarf oder die Notwendigkeit des Nachholens eines Hauptschulabschlusses festgestellt wurde.
Der Bildungsgutschein beinhaltet u. a. das Bildungsziel und die Qualifizierungsschwerpunkte, die vorgesehene maximale Weiterbildungsdauer und die Gültigkeitsdauer. Der/Die Teilnehmer/-in kann den Bildungsgutschein innerhalb der Gültigkeitsfrist bei einem zugelassenen Träger ihrer bzw. seiner Wahl für die Teilnahme an einer zugelassenen Maßnahme mit einem dem Bildungsgutschein entsprechenden Bildungsziel einlösen.
Wie viel: Die Übernahme von Weiterbildungskosten ist von vorhandenen Haushaltsmitteln abhängig (Kannleistungen). Bezahlt werden notwendige Lehrgangskosten, Fahrkosten, Kosten für auswärtige Unterbringung und Verpflegung sowie Kinderbetreuungskosten.
Während der Teilnahme an der Maßnahme werden die Leistungen zur Sicherstellung des Lebensunterhalts weitergewährt, soweit Hilfsbedürftigkeit besteht.
Weiterbildungssuche: https://www.wdb-suchportal.de/de
„mein NOW“ – Nationales Onlineportal für berufliche Weiterbildung: https://mein-now.de/